Vertragsschluss trotz vorzeitiger Beendigung eine eBay Auktion?

 

Vertragsschluss trotz vorzeitiger Beendigung eine eBay Auktion?

Wer kennt das nicht: Alle Jahre wieder naht die Vorweihnachtszeit und mit ihr zugleich die Frage nach dem passenden Weihnachtsgeschenk für die lieben Verwandten. Hierfür hat sich die Internetplattform „eBay“ als wahre Fundgrube für Schnäppchenjäger entpuppt. Doch mit dem eBay-Boom, der in der letzten Zeit zu verzeichnen ist, steigt auch zugleich die rechtliche Relevanz der über diese Plattform getätigten Rechtsgeschäfte. Immer häufiger müssen sich die Gerichte nunmehr mit der Materie auseinander setzen, weil und Verkäufer in Streit geraten.

Einen aktuellen Fall hatte das Oberlandesgericht Oldenburg zu entscheiden. Konkret hatte ein eBay-Mitglied einen Gebrauchtwagen unter Angabe einer umfangreichen Produktbeschreibung unter Ausschluss der Gewährleistung zum Verkauf angeboten. Der Startpreis belief sich auf 1,00 €. Die Auktion sollte insgesamt eineinhalb Wochen laufen. Die Auktion wurde vorzeitig vom Verkäufer beendet. Zu diesem Zeitpunkt war der spätere Kläger Meistbietender. Unter Bezugnahme auf die AGB der eBay AG forderte er den Verkäufer zur Lieferung des Wagens Zug um Zug gegen Zahlung des von ihm gebotenen Kaufpreises auf. Dieser lehnte eine Lieferung mit der Begründung ab, er habe im Verlaufe der Auktion festgestellt, dass aus dem Getriebe des Pkw Öl austrete, weswegen dies nicht mehr versteigert werden sollte.

Der Käufer klagte gegen den Verkäufer auf Ersatz des so genannten Schadensersatzes statt der Leistung. Er war der Meinung, er könne von dem Verkäufer die Differenz zwischen dem von ihm gebotenen Kaufpreis und dem tatsächlichen Fahrzeugwert verlangen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg gab der Klage des Verkäufers in vollem Umfange statt. Zur Begründung führte das Gericht aus, bereits das Einstellen eines Warenangebotes auf der Website von eBay zum Zwecke der Durchführung einer Online-Auktion begründe ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Der Vertragsschluss richte sich nicht nach § 156 BGB, denn diese Vorschrift passe nicht auf Internet-Auktionen, weil es bereits an der Person eines Auktionators fehle. Vielmehr sei der Vertragsschluss nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung vom 28.07.2005 keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertragsschlusses gesehen. Daran ändert auch nicht, dass der Verkäufer sein verbindliches Angebot vorzeitig zurückgezogen hatte. Denn nach § 9 Abs. 1 der AGB der eBay AG wird die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung vorher oder gleichzeitig zu widerrufen, ausgeschlossen. Anderenfalls, so die Begründung, wäre der jeweilige Bieter der Willkür des jeweiligen Anbieters ausgesetzt, wenn es sich dieser jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht.

Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht unter anderem darin, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von dritter Seite (der eBay AG) gestellt worden sind und nicht von den Vertragspartnern. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung dienen die „eBay-AGB“ jedoch lediglich als Auslegungshilfe für den anlässlich der Kaution geschlossenen Kaufvertrag. Denn sowohl Verkäufer als auch Käufer selbst wissen aufgrund ihrer eigenen Anmeldung bei der Auktionsplattform eBay, dass sich der jeweils andere ebenfalls durch die AGB der eBay-AG „hindurchgeklickt“ haben muss. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, die von dritter Seite gestellten AGB in einen Vertrag mit einzubeziehen. Dies gelte jedoch nicht zwischen den Teilnehmern einer Online-Auktion. Da der hiesige Verkäufer somit sein Angebot nicht wirksam zurückziehen konnte, schuldet er dem Käufer wegen der Nichterfüllung seiner Leistungspflicht den Ausgleich des hierdurch entstandenen Schadens. Danach beläuft sich der Schaden auf die Differenz der jeweilig von Käufer und Verkäufer zu erbringenden Leistungen.

Das aktuelle Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg ist richtungsweisend: So sind

eBay-Angebote mit Einstellen des Artikels verbindlich, auch dann, wenn der erzielte Kaufpreis in einem besonders auffälligen Missverhältnis zum Wert des angebotenen Artikels besteht. Bieter-Gebote sind ebenfalls verbindlich. Dies gilt sogar für überbotene Mietbieter und zwar so lange, wie die jeweilige Auktion noch andauert.

 

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