Jugendliche und Heranwachsende im Visier von Polizei und Staatsanwaltschaft...

 

Jugendliche und Heranwachsende im Visier von Polizei und Staatsanwaltschaft...

Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber Jugendliche, die noch nicht 14 Jahre alt sind, als strafunmündig einstuft und diese deshalb für eine Straftat nicht belangt werden können. Aber: Seid Ihr erst einmal 14, wacht der Staatsanwalt über Euch und Ihr könnt strafrechtlich belangt werden. Stellt Euch dazu einmal vor:

Ihr seid zwei Kumpel, 14 und 16 Jahre alt, schlendert aus Langeweile gemütlich über den jährlich in der Stadt L. stattfindenden Rummel. Weil ihr beide Durst habt und man bekanntermaßen Jugendlichen schon mal gerne das eine oder andere Bier verkauft, gebt ihr euer Taschengeld auch prompt an den zahlreichen Buden restlos aus. Da ihr kein Geld mehr habt, um euch noch etwas zu Trinken zu kaufen, schlagt ihr beide zu vorgerückter Stunde in einer dunklen Ecke auf einen Besucher des Festes ein und entwendet diesem 50 €, welche ihr flugs darauf in Alkohol investiert. Am nächsten Morgen wachen ihr dann mit ordentlichen Kopfschmerzen und einem „Filmriss“ in einer nahe gelegenen Bushaltestelle auf. Nachdem der Besucher von euch „verarztet“ wurde, fanden ihn Gäste des Treibens und brachten diesen in das nahe gelegene Krankenhaus, wo er glücklicherweise nur ambulant aufgrund seiner geringen Verletzungen behandelt werden musste.

Zwar rieten Angehörige dem durch euch Verletzten davon ab, zur Polizei zu gehen, da man gegen Unbekannt eh’ keine Chance habe, erfolgreich zu ermitteln. Dieser wollte davon aber nichts wissen und ging am nächsten Morgen, als ihr noch in der Bushaltestelle schlieft, zur nächsten Polizeidienststelle und erstattete Strafanzeige gegen unbekannt. Wie es der Zufall dann aber wollte, konnten im Zuge der Ermittlungen Zeugen gefunden werden, die euch wiedererkannten. Die weiteren Ermittlungen ergaben dann, was ihr schon wusstet: Der 14jährige ist strafrechtlich noch nicht vorbelastet und kommt aus „gutem Hause“. Wegen Streit mit seinen Eltern wollte er einfach mal „raus“. So kam er auf die Idee, aus Frust auf dem Rummel mal ein paar Bier zu zischen. Dort traf er dann seinen 16jährigen Kumpel, den vor wenigen Monaten erst auf dem Schulsportfest kennen gelernt hatte. Was er aber nicht wusste: Sein 16jähriger Freund ist im Alter von 14 und 15 Jahren bereits zu Arbeitsauflagen verurteilt worden, wegen schweren Raubes verbüßte er sogar schon einmal vier Wochen Dauerarrest als 15 ½jähriger. Ihr werdet nun von der Polizei als Beschuldigte zur Vernehmung vorgeladen.

Spätestens hier beginnt die Arbeit des Strafverteidigers. Nur er kennt die strafrechtlichen Feinheiten verfügt über Kenntnisse der aktuellen Rechtsprechung, die für eine optimale Verteidigung unumgänglich ist. Scheut Euch also nicht davor, sondern geht so früh wie möglich zum Anwalt. Denn wenn es erst zu spät ist, kann Euch auch ein „Fuchs“ nicht mehr viel helfen.

 

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